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BGH: Rückzahlungs-Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten

Der BGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: III ZR 37/05) hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses einen Rückzahlungsanspruch gegen den Netz-Betreiber hat, wenn er Mehrwertdienste-Rechnungen in der Vergangenheit "unter Vorbehalt" geleistet hat.

Die höchsten deutschen Zivilrichter haben diese Frage mit einem eindeutigen "Ja" beantwortet:

"Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat."

Da die Beklagtenseite nicht nachweisen konnte, dass ein ordnungsgemäßer Mehrwertdienste-Vertrag zustande gekommen war, gab es keinen rechtlichen Grund für die Vermögensverschiebung. Der Kläger, der die Telefon-Rechnungen in der Vergangenheit explizit unter Vorbehalt geleistet hatte, konnte nun die Rückzahlung verlangen.

Neben den allgemeinen Ausführungen, die noch einmal die bisherige BGH-Rechtsprechung in Sachen Mehrwertdiensten zementieren, dürfte vor allem für den Netz-Betreiber in der Praxis die Tatsache von außerordentlicher Bedeutung sein, dass er sich nicht auf den sog. "Wegfall der Bereicherung" berufen kann. Die Beklagte hatte hier eingewandt, sie sei entreichert, weil sie das Geld an ihre Vertragspartner längst abgeführt habe. Dem ist der BGH nicht gefolgt:

"Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung (...) befreit zu sein, soweit sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist.

Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (...)."

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