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BGH: Hinweis- und Auflklärungspflichten bei Kopplungsgeschäften

Der BGH (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: I ZR 252/02: PDF) hat entschieden, dass bei Kopplungsgeschäften der Verbraucher hinreichend deutlich über die weiter anfallenden Kosten informiert werden muss.

Im konkreten Fall ging es um ein Angebot für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag. Die Richter urteilten, dass die für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallenden Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt werden dürfen.

"Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein. (...)

Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopplungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (...).

Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind."

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