Das LG Chemnitz (Urt. v. 04.06.2004 - Az.: 6 S 613/04) hat entschieden, dass rechnungsähnlich aufgemachte Angebote als konkludente Täuschung zu werten sind und damit kein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch besteht.
Der BGH hat schon vor längerem entschieden, dass verdeckte Angebote, die als Rechnungen deklariert werden, strafbar sein können, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.02.2004. Ein solches Handeln ist zudem zugleich ein wettbewerbswidriger Verstoß, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.06.2003.
Im vorliegenden Fall, den das LG Chemnitz zu beurteilen hatte, hatte die Beklagte als Rechnungen aussehende Schreiben für eine vermeintliche Eintragung in ein Online-Verzeichnis verschickt. In Wahrheit handelte sich lediglich um rechtlich unverbindliche Angebote:
"Hiernach sind rechnungsähnlich aufgemachte Angebote als konkludente Täuschung zu werten, wenn sie nach Beurteilung des Gesamteindrucks als irreführend anzusehen sind.
In den entschiedenen Fällen waren das typische Rechnungsmerkmale, wie Beifügung des Überweisungsträgers bzw. Angabe der Bankverbindung, fehlende Anrede und Grußformel, fehlende Darstellung der angebotenen Leistungen, Angabe einer Auftragsnummer.
Wenn solche Rechnungsmerkmale (ggf. in Verbindung mit der Verwendung amtlicher Begrifflichkeiten) den Gesamteindruck so sehr prägen, dass demgegenüber die Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so ist wegen der konkludenten Aussage einer bestehenden Zahlungspflicht das Tatbestandsmerkmal der Täuschung als erfüllt anzusehen.
Der Täuschung steht nicht entgegen, dass ein aufmerksamer Leser den wahren Charakter erkennen kann."
Da die Beklagte mit ihrem Handeln gegen geltendes Recht verstieß, hatte sie auch keinen Anspruch auf Zahlung.