Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.08.2005 - Az.: 2-31 O 465/04) hatte zu entscheiden, ob der Anbieter eines Mehrwertdienste-Angebotes Vergütungsansprüche gegen den Netz-Betreiber hat, wenn der eingesetzte Dialer rechtswidrig war.
Die Klägerin betrieb eine Vielzahl von 0900-Rufnummern, über welche sie Erotik-Leistungen im Internet zur Verfügung stellte. Zur Abrechnung benutzte sie ein Anwählprogramm (Dialer). Diesem Dialer wurde von der Bundesnetzagentur (BNA) die Registrierung rückwirkend entzogen, zudem wurde die Abschaltung der Rufnummer angeordnet und ein Inkassoverbot ausgesprochen.
Die Beklage ist ein bundesweiter Telekommunikations-Netz-Betreiber, der sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hatte, einen gewissen Prozentwert der über die entsprechenden 0900-Rufnummern eingenommen Entgelte auszuschütten.
Die Beklagte verweigerte jedoch die Auszahlung unter Hinweis auf die Maßnahmen der BNA.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden:
"Die Verträge der Klägerin mit den Endkunden sind nach § 134 BGB iVm. § 43b S.2 S.6 TKG, Abs.5 TKG nichtig. Die Auslegung der §§ 43b Abs.2 S.6 und Abs.5 TKG ergibt, dass der Gesetzgeber Rechtsgeschäfte (...) sowohl aufgrund der besondere Umstände, unter denen diese vorgenommen wurden, als auch aufgrund ihrer bezweckten Rechtserfolge mit dieser Norm untersagt und als nichtig ansieht.
§ 43b Abs.2 S.6 TKG stellt ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar. Gem. § 43b Abs.2 S.6 TKG besteht ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung (...) über den erhobenen Preis informiert wurde.
Laut bestandskräftigem Bescheid der [BNA] (...) hat der (...) verwendete Dialer (...) gegen diese Norm verstoßen (...). Die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck ergibt, dass sie als Verbotsgesetz mit der Folge der Nichtigkeit der von ihr erfassten Rechtsgeschäfte auszulegen ist. (...)"
Und weiter:
"§ 43b Abs.5 TKG stellt ebenfalls ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar, (...) welches zur Nichtigkeit der (...) Rechtsgeschäfte führt. Nach § 43b Abs.5 TKG dürfen Anwählprogramme über 0900-Rufnummern nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der [BNA] (...) registriert werden (...). Laut bestandskräftigem Bescheid der [BNA] (...) (...) hat [der Dialer] (...) gegen die (...) Mindestvoraussetzungen (...) verstoßen (...).
(...) Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm ergibt, dass es sich bei § 43b Abs.5 TKG um ein Verbotsgesetz handelt.
Die Klägerin hat keinen (...) Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Beträge."
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist - soweit ersichtlich - die erste gerichtliche Entscheidung, die sich dem Verhältnis Mehrwertdienste-Anbieter und TK-Unternehmen beim Einsatz von rechtswidrigen Dialern widmet.
Die Frankfurter Richter kommen zu dem Ergebnis, dass der Anbieter keinen Vergütungsanspruch gegen den Netz-Anbieter hat, unabhängig davon, ob Endkunden an den Netz-Anbieter gezahlt haben oder nicht. Denn der Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen führt zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
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