Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgelegt, der hier downloadbar ist (PDF).
Er stimmt (weitestgehend) mit dem Entwurf überein, den das Bundeswirtschaftsministerium Anfang Februar 2006 vorgelegt hat, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.02.2006.
In aller Kürze:
Auch in der neuesten Entwurfs-Fassung soll bei Abos im Kurzwahldienste-Bereich stets eine sofortige Kündigung möglich sein und auf schon erbrachte Teilleistungen kein Vergütungsanspruch bestehen (§ 45l Abs.2 TKG-E). Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) kritisiert in einer Pressemitteilung diese Regelung als "schweren Eingriff in das deutsche Vertragssystem", während von Seiten des Verbraucherschutzes die Neuregelungen als längst überfällig begrüßt werden.
Ebenso beibehalten sind die Bestimmungen über die sog. "Neuartigen Dienste". Da das TKG in der Vergangenheit mehrfach nur für gewisse Spezialbereiche (z.B. 0190/0900) Regelungen getroffen hatte, hatten die gesetzlichen Bestimmungen stets einen begrenzten Anwendungskreis. Dies behebt der Entwurf nun, da er ausdrücklich bestimmt, dass er "auch für neuartige Dienste" gilt (z.B. §§ 66b Abs.1 S.5, Abs.4 TKG-E; 66c Abs.1 S.2 TKG-E).
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