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AG Düsseldorf: Überprüfungspflichten bei angekauften E-Mail-Adressen

Das AG Düsseldorf (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Überprüfungspflichten den Käufer von erworbenen E-Mail-Adressen treffen.

Der Beklagte hatte über eBay E-Mail-Adressen zu Werbezwecken eingekauft. In dem Paket befand sich auch die Adresse des Klägers, der aber nie seine Einwilligung in eine Speicherung seiner Daten gegeben hatte.

Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung, dies lehnte der Beklagte jedoch mit dem Argument ab, ihn treffe kein Verschulden, da er die Adressen ja in gutem Glauben erworben habe.

Dieser Ansicht ist das AG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt:

"Der Beklagte hat ein Recht des Klägers dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen ist. Dies hat er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten.

Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausgeräumt dadurch, dass der Beklagte erklärt hat, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (...)."

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