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OLG München: Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig

Das OLG München (Urt. v. 22.06.2006 - Az.: 29 U 2294/06) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig ist.

Die Bestimmung lautete:

"Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.”

Die Münchener Richter haben diese Klausel für unvereinbar mit dem geltenden Recht erklärt:

"Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das (...) Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (...).

Die Klausel (...), die zum endgültigen Verlust des (...) Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung (...) ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten begründet, enthält daher auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht stärken soll (...) eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (...)

Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel (...) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (...) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (...)."


Und weiter:

"Es kann hier dahinstehen, ob formularmäßige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (...).

In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Klausel (...) im Kontext des Prepaid-Mobilfunkangebots (...) bei einer Abwägung der Interessen der Beklagten und ihrer Kunden eine so weitgehende Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen werden muss. (...)

Der Umstand, dass derartige Verfallsklauseln bei Prepaid-Mobilfunkverträgen, wie die Beklagte geltend macht, branchenüblich seien, ändert an der Unangemessenheit der Klausel a) nichts (vgl. BGHZ 106, 259 , 267). Zu einer von Verwenderseite und von Verbraucherseite als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt; die Klägerin hat im Termin vom 22.06.2006 unwidersprochen ausgeführt, dass sie den vorliegenden Prozess aufgrund Verbraucherbeschwerden wegen verfallener Guthaben begonnen hat."

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