Das ArbG Aachen (Urt. v. 16.08.2005 - Az.: 7 Ca 5514/04) hat entschieden, dass das unberechtigte E-Mail-Lesen durch einen Administrator einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann.
"Der Kläger hat in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft der Beklagten zugegriffen hat. (...)
Danach ist das Vertrauen des Arbeitgebers in eine nur zweckbestimmte Verwendung der Daten durch den verantwortlichen Arbeitnehmer schon deswegen erforderlich, weil die Datensicherung zu seinen Pflichten gehört. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Verletzung schutzwilliger Belange seiner Arbeitnehmer, zu verhindern. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass dem Kläger dienstlich anvertraute Daten nicht zweckwidrig verwendet werden.
Dem Kläger war aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Hinblick auf die ihm sämtlich unterzeichneten Hinweise bewusst, dass der unbefugte Zugriff auf die E-Mail einen Straftatbestand erfüllt und arbeitsvertragliche Konsequenzen nach sich ziehen kann."
Und weiter:
"Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend auch nicht, wie vom Kläger vortragen, um einen Fehler der ihm vorliegend unterlaufen ist, sondern um den gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven.
Auf die Motivation des Klägers und die möglicherweise für ihn schwierigen persönlichen Umstände, kann es bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht ankommen. Die Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass der Kläger auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht. Es handelt sich bei dem Verhalten des Klägers um einen äußerst gravierenden Verstoß, der die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien erschüttert hat, sodass der Ausspruch einer Abmahnung vorliegend entbehrlich ist.
Auch die vorzunehmende Interessenabwägung muss trotz der seit 1991 bestehenden Betriebszugehörigkeit zu Lasten des Klägers gehen. Es handelt sich um einen gravierenden Verstoß, der trotz der Beteuerung des Klägers, die Wiederholungsgefahr in sich birgt."
In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich.