Der BGH (Urt. v. 10.10.2006 - Az.: KZR 26/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Netzbetreiber einen Preselection-Wechsel seines Telefonkunden mit gewissen Formalien erschweren darf.
Beklagte war die Deutsche Telekom AG (DTAG), Klägerin ein Mitbewerber.
Die DTAG hatte von den Telefon-Kunden, die die dauerhafte Voreinstellung eines Endkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz der Klägerin (sog. Preselection) davon abhängig gemacht, dass der Klägerin ein entsprechender schriftlicher Kundenauftrag vorliegt. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Diskriminierung.
Zu Recht wie der Kartelllsenat des BGH nun entschied:
"Die Beklagte ist (...) verpflichtet, ihren Wettbewerbern diskriminierungsfrei Zugang zu dieser Leistung zu verschaffen. Zu den Bedingungen dieses Zugangs, die dem Diskriminierungsverbot unterworfen sind, gehört auch die Art und Weise, wie der Kundenwunsch nach Voreinstellung auf das Verbindungsnetz eines Wettbewerbers zu übermitteln und gegebenenfalls nachzuweisen ist.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ermögliche der Klägerin den Zugang zu ungünstigeren Bedingungen, als sie sie sich selbst bei der Nutzung dieser Leistung einräume, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird durch die von der Revision nicht angegriffene Feststellung getragen, die Beklagte verlange von der Klägerin, dass dieser ein schriftlicher Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung vorliege, während sie die Voreinstellung auf ihr eigenes Verbindungsnetz auch auf fernmündlichen Kundenwunsch (wieder-)herstelle."
Mit anderen Worten: Dadurch, dass die DTAG bei Preselection-Wechseln zu ihren Gunsten keine Schriftform verlangt, während bei Wechseln zu ihren Ungunsten dagegen eine schriftliche Erklärung Voraussetzung ist, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die eine unzulässige Diskriminierung begründet. Daher lautet der amtliche Leitsatz auch:
"Ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes darf die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt."
Daraus lässt sich auch ableiten, dass das Urteil grundsätzlich nur für marktbeherrschende TK-Unternehmen und nicht unbeschränkt Anwendung findet.