Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgemäß unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 12.12.2006 (9 K 4243/06) entschieden.
Der Kläger, ein Fernsehschauspieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an Fernsehquizsendungen teil. Er hatte sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Organisation gestiftet wird. Die Spendenempfänger stellten nach Erhalt der Gelder Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger aus.
Der 9. Senat versagte den vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug, weil die fraglichen Beträge nicht bei ihm, sondern bei dem Fernsehsender abgeflossen waren und der Kläger keine eigene Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn erlangt hatte. Der Senat schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an. Er hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 15.01.2007