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BGH: Vorlage an EuGH wegen Impressumspflichten von Webseiten

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonummer angegeben werden muss. Bislang existieren unterschiedliche OLG-Entscheidungen dazu.

Der BGH (Beschl. v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 190/04: PDF) hat diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, damit dieser die Fragen beantworten kann:

Konkret:

"Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung (...) folgende Fragen (...) vorgelegt:

1. Ist ein Diensteanbieter (...) verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:

a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes (...) einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?

b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?"


Es bleibt nun abzuwarten, was der EuGH antwortet.

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