Die Klägerin hat ihren Firmensitz in der Schweiz (Kanton St. Gallen) und betreibt von dort aus eine gewerbsmäßige Kreditvergabe an in der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat ihr dies untersagt, weil sie die erforderliche Erlaubnis für derartige Kreditgeschäfte nicht besitzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diese Kreditvergabegeschäfte ohne Erlaubnis betreiben, weil die einschlägige Vorschrift des Kreditwesengesetzes auf das Betreiben von Finanzdienstleistungen
im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, abstelle. Sie hingegen betreibe ihre Geschäfte vom Ausland aus, weil ihr Firmensitz in der Schweiz sei.
Das Verfahren war vom hiesigen Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Vorabentscheidung zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen vorgelegt worden.
Der EUGH hat insoweit entschieden, dass sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen (hier: Schweiz) nicht auf die auf den Bereich der EU beschränkte Dienstleistungsfreiheit berufen kann.
Mit Urteil vom heutigen Tage hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage gegen die Untersagungsverfügung der Bafin abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich – unabhängig von dem Firmensitz – die Geschäftstätigkeit der Klägerin überwiegend im Inland auswirke, insbesondere sich ihre Kunden in der Bundesrepublik Deutschland befänden, so dass von einem Betreiben einer Finanzdienstleistung im Inland im Sinne von § 32 Kreditwesengesetz auszugehen sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.
Aktenzeichen: 1 E 4355/06(V)
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 05.07.2007