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Neues Strafrechtsänderungsgesetz zum 11.08.2007 in Kraft getreten

Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität ist am letzten Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Download PDF). Die Neuerungen sind somit seit dem 11.08.2007 wirksam.

Neben mehreren wichtigen Detail-Änderungen im Computer-Strafrecht war und ist vor allem der neue § 202c StGB Gegenstand zahlreicher Kritik:

§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Dort geht es vor allem um die Frage, welche "Hacker-Tools" unter die Norm fallen und welche weiterhin legal benutzt werden dürfen.

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