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BAG: Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragen

In einem bereits etwas länger zurückliegendem Urteil (Urt. v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05) hat das Bundesarbeitsgericht wichtige Ausführungen zur Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemacht:

"Leitsätze:
1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg."


Zur Frage, wann im gewerblichen Adresshandel ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, siehe unseren Audio-Podcast "Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Adresshandel".

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