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Kategorie: Onlinerecht

BAG : Wann endet der Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, wann nach alter Rechtslage, d.h. noch nach dem alten BDSG, der Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten endet, wenn die Beschäftigtenzahl im Unternehmen entsprechend absinkt (BAG, Urt. v. 05.12.2019 - Az.: 2 AZR 223/19).

Die Antwort des BAG ist:

"Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF."

Einfacher formuliert:

Der Sonderkündigungsschutz, den ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach alter Rechtslage hatte, verfällt, sobald das Unternehmen unter die entsprechende Beschäftigtenzahl fällt. Es greift jedoch die im Gesetz verankerte nachwirkende einjährige Kündigungsschutzfrist. 

Bei Unterschreiten der Beschäftigtenzahl kann also dem Mitarbeiter ordentlich gekündigt werden, es gilt jedoch eine einjährige Schutzfrist.

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