Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Unternehmen dürfen „Post“ zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen nutzen

Nach der Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen hatten dort neu tätig gewordene Unternehmen immer dann ein Problem, wenn sie in ihrem Namen die Bezeichnung „Post“ verwendeten.

Hintergrund dafür war, dass das Wort „Post“ zugunsten der Deutschen Post AG als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.

Der BGH hat heute nunmehr entschieden, dass Unternehmen, die auf dem gleichen Sektor wie die Deutsche Post AG tätig sind, die Marke im Firmennamen tragen dürfen (Urteile v. 05.05.2008 - Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05).

Ohne sich um die Frage einer möglicherweise bestehenden Verwechslungsgefahr zu beschäftigen, begründeten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Verwendung mit § 23 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift darf eine geschützte Marke von anderen Firmen unter anderem dann verwendet werden, wenn das Unternehmen die Marke zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzt. Voraussetzung ist aber, dass abgrenzende Zusätze zum Wort „Post“ gebraucht werden.

Rechts-News durch­suchen

21. Oktober 2026
Wenn das Publikum eine Bezeichnung lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion versteht (hier: SMARTPORT), kann für sie kein Markenschutz…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Wer einen bekannten Veranstaltungsnamen wie „Super Bowl” als Marke für Lebensmittel schützen lassen will, scheitert, wenn die Verbraucher darin keinen…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2026
Wer denselben prägenden Familiennamen wie ein etablierter Wettbewerber verwendet, ohne hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale zu schaffen, handelt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen