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OLG Stuttgart: Cold Call-Verträge sind unwirksam

Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08) hat entschieden, dass Verträge, die darauf gerichtet sind, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (sog. Cold Calls), wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig und somit unwirksam sind.

"Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (...). Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch ihr Call Center für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten.

Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG (...) verstieß (...)."


Bereits geleistete Zahlungen und sonstigen Leistungen brauchen in solchen Fällen grundsätzlich nicht zurückgewährt werden:

"Der Antragstellerin stehen auch keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht zu. Ihnen steht der Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB entgegen, weil nicht nur der Antragsgegnerin ein Gesetzesverstoß zur Last fällt, sondern auch der Antragstellerin."

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