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LG Darmstadt: Einsicht in Strafakten für Musikindustrie bei Filesharing-Ermittlungsverfahren

Das LG Darmstadt (Beschl. v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08) hat entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

"Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen ist, weil und soweit der Anschlussinhaber nicht mit dem Täter der Urheberrechtsverletzung identisch sein muss und zunächst weitere - von der Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen nicht mehr durchgeführte - Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären.

Jedenfalls hebt sich der Verdachtsgrad aufgrund der umfassenden Datendokumentation, die bereits im Auftrag der Anzeigenerstatterinnen erfolgt ist, deutlich von einem bloßen Anfangsverdacht ab.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Anschlussinhaber nicht zwingend, wohl aber oftmals Täter oder zumindest Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sein wird, erscheint eine Aufdeckung seiner Identität gegenüber den verletzten Musikverlagen im Wege der Akteneinsicht nicht unverhältnismäßig."


Dann äußert sich sich das Gericht auch zum neuen, zum 01.09. in Kraft getretenen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG und zum umstrittenen Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes":

"Richtigerweise ist der Begriff jedoch im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist (...).

Nach Erwägungsgrund 14, der zum integralen Bestandteil der Richtlinie gehört und daher zur Auslegung unmittelbar heranzuziehen ist, zeichnen sich "in gewerblichem Ausmaß" vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden".

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind.

Denn die Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils" muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch - wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist - auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen."

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