Mit Beschluss vom heutigen Tag lehnte die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag des Vereins zur Hilfe für Kinder und Jugendliche auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung einer Spendensammlung auf dem Düsseldorfer Weihnachtsmarkt ab.
Zur Begründung führte die Kammer aus: Anders als die Verfahrensbeteiligten meinten, bedürfe eine Spendensammlung auf öffentlichen Straßen und Plätzen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Eine solche sei dem Verein bisher nicht erteilt worden.
Zwar sei die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegen der Auffassung der Stadt Düsseldorf nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie der Düsseldorfer Marketing und Tourismus GmbH bereits eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes erteilt habe. Vielmehr könne für die gleichen Flächen grundsätzlich eine weitere, andersartige Erlaubnis erteilt werden.
Allerdings eröffne das Gesetz der Stadt für die Entscheidung einen Ermessensspielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Deshalb sei es zunächst Aufgabe der Stadt die Gründe, die für und gegen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Spendensammlung durch den Verein auf dem Weihnachtsmarkt sprächen, gegeneinander abzuwägen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Az.: 16 L 1896/08
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.12.2008