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OLG Frankfurt a.M.: Haftung für fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: 22 U 104/06) hat entschieden, dass eine Auskunftei für fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte gegenüber ihren Kunden auf Schadensersatz haftet.

Die verklagte Auskunftei hatte ihrer Kundin eine falsche Information über die Wirtschaftsverhältnisses eines Drittunternehmens zukommen lassen. Dadurch entstand der Klägerin ein erheblicher Forderungsausfall, da das Drittunternehmen wider Erwarten doch nicht liquide war.

Diesen Schaden verlangte nun die Klägerin von der Auskunftei wieder. Und bekam Recht.

Die Frankfurter Richter bejahen eine Pflichtverletzung des geschlossenen Auskunftsvertrages, da die erteilte Information falsch war.

"Die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass die Beklagte, die ein „Frühwarnsystem" eingerichtet hatte, die grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z.B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde."

Auf den in AGB vereinbarten Haftungsausschluss konnte sich die Wirtschaftsauskunftei nicht berufen, da die Informationserteilung die Hauptpflicht des Vertrages gewesen sei und daher nicht hätte ausgeschlossen werden können.

"Aus dem Auskunftsvertrag schuldet die Beklagte die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Kardinalpflicht. Hiervon kann sie sich nicht freizeichnen (...)."

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