Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Frankfurt a.M.: Haftung für fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: 22 U 104/06) hat entschieden, dass eine Auskunftei für fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte gegenüber ihren Kunden auf Schadensersatz haftet.

Die verklagte Auskunftei hatte ihrer Kundin eine falsche Information über die Wirtschaftsverhältnisses eines Drittunternehmens zukommen lassen. Dadurch entstand der Klägerin ein erheblicher Forderungsausfall, da das Drittunternehmen wider Erwarten doch nicht liquide war.

Diesen Schaden verlangte nun die Klägerin von der Auskunftei wieder. Und bekam Recht.

Die Frankfurter Richter bejahen eine Pflichtverletzung des geschlossenen Auskunftsvertrages, da die erteilte Information falsch war.

"Die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass die Beklagte, die ein „Frühwarnsystem" eingerichtet hatte, die grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z.B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde."

Auf den in AGB vereinbarten Haftungsausschluss konnte sich die Wirtschaftsauskunftei nicht berufen, da die Informationserteilung die Hauptpflicht des Vertrages gewesen sei und daher nicht hätte ausgeschlossen werden können.

"Aus dem Auskunftsvertrag schuldet die Beklagte die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Kardinalpflicht. Hiervon kann sie sich nicht freizeichnen (...)."

Rechts-News durch­suchen

27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
In einem Online-Shop ist eine Countdown-Uhr beim Online-Rabatt ohne spätere Preisänderung nicht zwingend irreführend.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen