Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

VG Frankfurt: Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses für E-Mails am Arbeitsplatz

Das VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F) hat entschieden, dass E-Mails am Arbeitsplatz nur begrenzt dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte wegen des Verdachts des strafbaren Insiderhandels und wollte dabei auch auf die E-Mails von bestimmten Mitarbeitern eines Unternehmens zugreifen.

Das Unternehmen weigerte sich jedoch zur Übermittlung der E-Mails, weil es befürchtete, sich wegen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen (§ 206 StGB). Da es seinen Mitarbeitern auch die private Mail-Nutzung gestattet habe, enthielten die Accounts nämlich nicht nur geschäftliche, sondern auch private Nachrichten.

Die Frankfurter Richter haben der BaFin Recht gegeben.

Nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) schütze das Fernmeldegeheimnis die Nachricht nur während des eigentlichen Übertragsvorgangs der Kommunikation, so das Verwaltungsgericht. E-Mails, die nach Abschluss des Übertragungsvortrags noch anderweitig zur Verfügung stünden, seien davon dagegen nicht mehr umfasst.

Bedeutet im Klartext: Solange die E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server eines Unternehmens liegt, ist nach Meinung des Frankfurter Gerichts die Kommunikation noch nicht abgeschlossen, so dass das Fernmeldegeheimnis greift. Sobald aber der Mitarbeiter die E-Mail empfängt und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert, hört der Schutz des Art. 10 GG auf.

Rechts-News durch­suchen

21. Oktober 2026
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen transparent auf entfernte Einträge hinweisen, ohne dass Profilinhaber dagegen vorgehen können.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen