Das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2 U 25/08) hat entschieden, dass eine an Augenärzte gerichtete Werbung für ein Brillenvertriebssystem, bei dem der Arzt seinen Patienten auch in medizinisch einfach gelagerten Fällen Brillengestelle anbieten und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten soll, wettbewerbswidrig ist.
Die Richter werteten die Aktion als Anstiftung zum Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung.
Die ärztliche Berufsordnung verbietet grundsätzlich, dass ein Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistungen erbringt oder erbringen lässt, soweit diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arzt in ein Spannungsfeld zwischen medizinischer Notwendigkeit und eigenen kommerziellen Interessen gerät. Der Patient soll darauf vertrauen dürfen, dass der Arzt sich nur von fachlichen und nicht von wirtschaftlichen Aspekten leiten lässt.
Dieser Grundsatz werde durch einen Arzt, der der Werbung der Beklagten folge, nicht mehr gewahrt.