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LG Stuttgart: Kein Internet-Glücksspiel mehr für gewerbliche Spielvermittler

Das LG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09) den Anspruch eines gewerblichen Spielvermittlers gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose abgelehnt.

Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen. Die Beklagte, die Lotteriegesellschaft, deaktivierte die Schnittstelle für den gewerblichen Spielvermittler und berief sich auf das Internet-Werbeverbot seit dem 1. Januar 2009 für Glücksspiele.

Die Klägerin wollte sich das nicht gefallen lassen und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Reaktivierung der Schnittstelle.

Zu Unrecht wie die Stuttgarter Richter entschieden.

Die Regelungen des relevanten § 4 GlüStV seien verfassungsgemäß und stünden auch mit dem EU-Recht in Einklang. Es werde auch ein legitimes Zweck, nämlich die Bekämpfung der Spielsucht, verfolgt.

Die Beklagte habe daher die Einlieferung der Lose durch den gewerblichen Spielvermittler stoppen dürfen.

Die Stuttgarter Richter liegen damit auf einer Linie mit dem LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08), das ebenfalls den Anspruch eines gewerblichen Spielvermittlers auf Reaktivierung für das Bundesland Schleswig-Holstein ablehnte.

Anderer Ansicht ist das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09), das das Land Rheinland-Pfalz wieder zur Freischaltung verpflichtete.

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