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BGH: Höhe des Schadensersatzes für zerstörte Dateien auf Firmenrechner

Der BGH (Urt. v. 09.12.2008 - Az.: VI ZR 173/07) hatte über die Höhe des Schadensersatzes für zerstörte Dateien auf einem Firmenrechner zu entscheiden.

Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbüros, der Beklagte zu 1) war sein freier Mitarbeiter. Dessen zum Schadenszeitpunkt 12jähriger Sohn, der Beklagte zu 2), versuchte auf dem betrieblich genutzten Computer des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Hierdurch wurde die Firmen-Software verändert, so dass die Daten nicht mehr aufgerufen werden konnten bzw. zerstört wurden.

In einem Vorprozess auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wurden die Beklagten zum Ersatz von 70% des entstandenen Schadens verurteilt.

Der Kläger macht nunmehr den konkreten Schaden geltend und ermittelte als Gesamtsumme einen Betrag von etwa 600.000,- EUR. Das Berufungsgericht erkannte lediglich den Schaden für die Neuanschaffung einer Festplatte zu, denn die Wiederherstellung des Datenbestandes sei im Vergleich zu dem Wert der Daten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und den Beklagten nicht zumutbar.

Die höchsten deutschen Zivilrichter hoben das Berufungsurteil auf und verwiesen die Sache zur Feststellung weiterer Tatsachen an die Vorinstanz zurück. Der BGH rügte dabei insbesondere die mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht.

Dabei gingen die Richter anhand des Vortrags des Klägers davon aus, dass dieser durch seine eigenen Mitarbeiter ca. 10% der Daten bisher hatte erfolgreich rekonstruieren lassen können. Hieraus ergebe sich, dass ein Schaden bestimmbar bzw. durch das Berufungsgericht zu schätzen sei, der auch durch die Beklagten ersetzt werden müsse. Dieser gehe deutlich über den bloßen Ersatz der Festplatte hinaus.

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