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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Nicht in Hamburg hergestelltes oder abgefülltes Bier darf nicht mit "Hamburg" oder "ST. PAULI" beworben werden

Bier darf nicht mit "Hamburg", "ST. PAULI" oder "REEPER B." beworben werden, wenn es nicht in Hamburg hergestellt oder abgefüllt wird.

Nicht in Hamburg hergestellte und/oder abgefülltes Bier darf nicht mit den Aussagen "Hamburg", "ST. PAULI" oder “REEPER B.” beworben werden, weil über die tatsächliche Herkunft der Ware getäuscht wird (LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2024 - Az.: 312 O 336/20).

Die Beklagte stellte Bier her und verkaufte ihre Produkte unter den Namen

 "Hamburg", "ST. PAULI" oder “REEPER B.”

Die Getränke wurden in der Hansestadt weder produziert noch abgefüllt.

Dies stufte das LG Hamburg als irreführend ein, da eine geographische Herkunftsangabe unzulässig benutzt werde:

"Die Werbung mit den Bezeichnungen (…)  enthält eine unwahre geografische Herkunftsangabe. Denn es wird durch die vorgenannten Bezeichnungen, die Abbildung von Hafenkränen und durch die Aussage „Home of Reeper B. is the legendary Reeperbahn“ ein klarer Bezug zu Hamburg im Sinne eines Herstellungs- und/oder Abfüllorts geschaffen; Hinweise auf den tatsächlichen Herstellungs- und Abfüllort Mönchengladbach fehlen auf der Internetseite gänzlich. 

Anders als bei „Montblanc-Füllern oder dem Opel Ascona“ erwartet der Verkehr auch, dass ein wie in Anlage B 2 beworbenes Bier in Hamburg bzw. St. Pauli hergestellt und/oder abgefüllt wird. 

Eine derartige Vorstellung besteht für Bier auch bei Ortsbezeichnungen, wenn diese nicht wie „Warsteiner“ aus dem Ort mit dem Zusatz „-er“ bestehen."

Und weiter:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Ort der Herstellung auch für den Verkehr von Relevanz. 

Eine Irreführung durch eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich dabei um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt, das der Individualisierung der Ware sowie der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. 

Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (…). Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor; vielmehr ist bei Getränken die Relevanz aufgrund der steigenden Beliebtheit von regionalen Produkten zu bejahen (…)."

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