Wer sein online gekauftes Auto (hier: einen Tesla) erst fast ein Jahr nach Lieferung widerruft, kann den Vertrag trotz eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons nicht rückabwickeln (OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2026 - Az.: 34 U 6/25).
Der Kläger erwarb Ende 2021 über den Onlineshop der Beklagten einen Tesla für rund 44.000,– EUR. Auf der Webseite war der Bestellbutton nur mit “Bestellen” beschriften. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Zahlungspflicht, beispielsweise “zahlungspflichtig bestellen”, fehlte. Das Fahrzeug wurde ihm im November 2022 ausgeliefert. Knapp ein Jahr später, im Oktober 2023, widerrief er den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er berief sich dabei u.a. auf den unzureichenden Bestellbutton, der nicht den Anforderungen des § 312j Abs.3 BGB genüge.
Das OLG Hamm wies die Klage des Käufers ab.
Zwar verlange § 312j Abs.3 BGB bei Online-Verträgen eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons, die klar auf eine Zahlungspflicht hinweise. Der Button mit der bloßen Aufschrift “Bestellen” genüge diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Im konkreten Fall sei der Schutzzweck der Vorschrift jedoch nicht betroffen gewesen. Die Regelung solle Verbraucher vor sogenannten "Kostenfallen” im Internet schützen. Hier habe der Kläger aber bewusst ein Fahrzeug zu einem klar ausgewiesenen Preis bestellt. Der Gesamtpreis sei im Bestellprozess deutlich angezeigt worden.
Der Kläger habe daher genau gewusst, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht habe nicht vorgelegen.
Die Berufung auf die formale Unwirksamkeit sei deshalb treuwidrig. Zudem habe der Kläger den Vertrag durch Bezahlung, Zulassung und Nutzung des Fahrzeugs mehrfach bestätigt:
"Gemessen an diesen Maßstäben beruft sich der Kläger hier in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist.
Der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten aus § 312j Abs. 3 BGB hat sich für den Kläger im Rahmen des hiesigen Bestellvorgangs nicht negativ ausgewirkt. Denn er wollte tatsächlich einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug schließen und hatte positive Kenntnis von dessen Entgeltlichkeit. Ferner sind weder Anhaltspunkte für eine intransparente oder irreführende Gestaltung des Bestellprozesses noch für eine Überrumpelung oder Täuschung des Klägers ersichtlich. Auch die Ausnutzung einer situationstypischen geringeren Aufmerksamkeit des Klägers durch die Beklagte ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen.
Dass der Kläger sich dennoch - und dies auch lediglich hilfsweise - auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem bereits erfolgten Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption."