Trotz fehlender Beschriftung des Online-Bestellbuttons bleibt der Autokauf eines Teslas wirksam, wenn der Käufer das Fahrzeug abgeholt, bezahlt und fast ein Jahr genutzt hat (OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2026 - Az.: I-34 U 6/25).
Der Kläger bestellte Ende 2021 über den Onlineshop der Beklagten einen Tesla zum Preis von rund 44.000 EUR. Der Bestellbutton war dabei lediglich mit „Bestellen” beschriftet. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zahlungspflicht fand sich nicht. Er holte den Pkw ab, nutzte ihn annähernd elf Monate und wollte ihn dann zurückgeben, da die Beschriftung des Buttons nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB entsprach.
Das OLG Hamm wies die Klage ab.
Der Bestell-Button im Online-Shop habe nur die Aufschrift “Bestellen” getragen und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprochen. Grundsätzlich könne dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Im konkreten Fall sei der Schutzzweck der Regelung jedoch nicht betroffen. Die Vorschrift solle Verbraucher vor versteckten Kosten und sogenannten Kostenfallen im Internet schützen. Hier habe der Kläger jedoch bewusst und gewollt ein Fahrzeug für fast 44.000 EUR konfiguriert. Der Gesamtpreis wurde im Bestellvorgang deutlich angezeigt. Es bestanden keine Zweifel daran, dass es sich um einen kostenpflichtigen Kauf handele.
Der Kläger habe das Fahrzeug bezahlt, zugelassen und über längere Zeit genutzt. Er wusste also, dass er einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hatte. Die spätere Berufung auf einen Formfehler sei deshalb nicht geeignet, den Vertrag zu Fall zu bringen.
"Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB orientierten Würdigung der hiesigen Einzelfallumstände hat der Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegend ausnahmsweise keine Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. (…)
Denn eines Verbraucherschutzes in Gestalt einer Unwirksamkeit des Vertrages als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB bedarf ein Verbraucher nämlich gerade nicht in denjenigen Fällen, in denen eine Kosten- oder Abofalle nicht streitgegenständlich ist, ein Hinweis auf die Zahlungspflicht aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses sowie der Gestaltung des Bestellprozesses nicht erforderlich ist und der insoweit aufgeklärte Verbraucher den Abschluss des Vertrages mit seinem konkreten Inhalt auch ausdrücklich gewollt hat"
Und weiter:
"Seine Willenserklärung ist in diesen Fällen nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre grundsätzlich wirksam. Diese Möglichkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns würde man dem Verbraucher nehmen, wenn ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB stets die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags nach sich ziehen würde (vgl. Kirschbaum, Die gesetzliche Neuregelung der sog. „Internetfalle” - Zur dogmatischen Einordnung des § 312g Abs. 3 und 4 BGB n.F., MMR 2012, 8, 11). Denn wür-
de man die Wirksamkeit des Vertrages in diesen Fällen nur bei Vorliegen der hohen Anforderungen einer Bestätigung i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB als Folge der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung annehmen, d.h. nur bei Vorliegen eines subjektiven Bestätigungswillens, und eine teleologische Reduktion für nicht möglich erachten, liefe dies auf eine nicht hinnehmbare „Entkoppelung” der Verbraucherschutzvorschriften von ihrem eigentlichen Schutzzweck hinaus."