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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Nutzung von Slogan von Mario Barth "Nicht quatschen - MACHEN" keine unlautere Nachahmung

Nutzt ein Dritter für den Aufdruck von T-Shirts einen Slogan, den auch Mario Barth erfolgreich verwendet - "Nicht quatschen - MACHEN!" - so ist hierin keine unlautere Nachahmung zu sehen. Dem Slogan kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu, so dass der Verkäufer der T-Shirts nicht verpflichtet ist, Mario Barth Schadensersatz zu zahlen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-wettbewerbliche-eigenart-des-mario-barth-slogans-nicht-quatschen-machen-2a-o-72-11-landgericht-duesseldorf-20110727.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2011 - Az.: 2a O 721/11).

Der Comedian Mario Barth ging gegen den Beklagten vor, der online einen T-Shirt-Handel betrieb. Im Auftrag einer Kundin bedruckte er ein Shirt mit dem Slogan "Nicht quatschen - MACHEN!". Hierin sah Mario Barth eine unlautere Nachahmung und ging gerichtlich gegen den Versand vor.

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.

Die streitgegenständliche Aussage sei lediglich eine allgemeine Lebensweisheit, die bereits in verschiedenen anderen Situationen und von anderen Personen genutzt werde. So habe beispielsweise der Düsseldorfer Karneval unter diesem Motto gestanden. Auch laute die Zeitungs-Kolumne von Rainer Calmund genauso. Es handle sich demnach um Allgemeingut.

Der Wortfolge komme demnach keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese wäre nur gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung des Produkts geeignet sei, den angesprochenen Verkehrskreis auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Bei Werbeslogans sei eine wettbewerbliche Eigenart dann zu verneinen, wenn sie - wie vorliegend - keinen originellen und selbständigen Gedanken aufweise.

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