Wirbt ein Anbieter im Internet mit der Bezeichnung "Arzt für ästhetische Chirurgie", weckt dies beim Verkehr eine entsprechende Erwartungshaltung, so dass der Betreiber über eine entsprechende Qualifikation im Bereich der plastischen Chirurgie verfügen muss (LG Bochum, Urt. v. 20.12.2023 - Az.: I-13 O 74/23).
Die Beklagte betrieb drei Arztpraxen und war unter anderem im Bereich der minimalinvasiven Schönheitsbehandlungen tätig. Sie warb auf ihrer Webseite mit der Angabe von Personenfotos mit dem Statement
"Arzt für ästhetische Eingriffe"
Das LG Bochum stufte diese Werbung als irreführend ein.
Denn die verwendeten Begrifflichkeiten würden bei medizinischen Laien den Irrtum hervorrufen, es läge eine besondere fachliche Qualifikation vor. Dies sei aber gerade nicht der Fall:
"Nach Auffassung der Kammer erweckt die Kombination der Begriffe „Arzt für“ und „Eingriffe“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Vorstellung einer kosmetischen Behandlung, sondern einer ärztlichen in den Körper eingreifenden Behandlung, zumal weitere Hinweise auf die Spezialisierung von (…) folgen, zum Beispiel „Nasenkorrektur“ und „ästhetische Fettreduktion“.
Durch die Gesamtgestaltung wird nach Auffassung des Gerichts bei den angesprochenen Verbrauchern eine Fehlvorstellung dahingehend ausgelöst, dass (…) eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Bereich der plastischen Chirurgie erworben haben."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Werbung auch einen inneren Wahrheitskern habe:
"Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt (…).
Die in diesem Fall vorzunehmende Interessensabwägung, bei der auch die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen ist, ergibt, dass das Verbot der streitgegenständlichen Werbung keinen unverhältnismäßigen oder nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach § 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufausübungsfreiheit darstellt.
Der Beklagten ist es ohne Weiteres möglich, die Qualifikation der für sie tätigen Ärzte (…) anderweitig hervorzuheben, zum Beispiel durch den nach der Berufsordnung für Ärzte zulässigen Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte.
Die Auffassung der Beklagten, nach § 17 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein seien die Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet, ihr Tätigkeitsgebiet in Form einer Arztbezeichnung, nämlich „Arzt für ästhetische Eingriffe“ auf dem Praxisschild anzugeben, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und findet keine Stütze in den Regelungen der Berufsordnung. (…)"