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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Rechtsanwaltskanzlei darf in Online-Video "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" vorwerfen

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in Filesharing-Abmahnungen überwiegend die Internetnutzer vertritt und in einem auf YouTube abrufbaren Online-Video über Rechtsstreitigkeiten mit einer bestimmten Kanzlei berichtet, verstößt nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Kanzlei namentlich genannt wird und ihr "Masche" und "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" vorgeworfen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile kanzlei-darf-in-youtube-video-gegnerischer-kanzlei-abmahn-masche-vorwerfen-6-u-56-11-oberlandesgericht-koeln-20110729.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 29.07.2011 - Az.: 6 U 56/11).

Die Parteien waren Rechtsanwaltskanzleien. Die Kläger, die überwiegend durch Filesharing geschädigte Rechteinhaber vertraten, erwirkten gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung. Diesen wurde verboten, ein Online-Video auf YouTube zu veröffentlichen und darin die gegnerische Kanzlei namentlich zu nennen und ihr ein "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" sowie eine "Masche" vorzuwerfen. Dies sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.

Hiergegen wandten sich die Beklagten, da sie die Äußerungen für sachlich und zulässig hielten.

Die Kölner Richter gaben den Beklagten Recht.

Das OLG führte in seiner Begründung aus, dass die durch die Beklagten veröffentlichten Aussagen einen sachlichen Kern enthielten und nicht verunglimpfend seien. Der Name der klägerischen Kanzlei dürfe in der Video-Überschrift und in dem Film selbst genannt werden, da die Parteien sich bisher in mehr als 90 Filesharing-Fällen gegenüber gestanden hätten. Insofern gehöre die namentliche Nennung grundsätzlich zu einer unbedenklichen Art und Weise der beruflichen Außendarstellung.

Auch die im einzelnen gerügten Aussagen seien im Gesamtkontext nicht als unlauter anzusehen. Auch wenn eine Äußerung überspitzt formuliert sei, könne sie von der Meinungsfreiheit noch umfasst sein. Dies gelte hier, da die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten sei.

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