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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Stuttgart: Reklame mit "Taxi-Zentrale" nur bei Verbund einer Vielzahl von Taxi-Unternehmen

Ein einzelner Taxi-Betrieb darf sich nicht als "Taxi-Zentrale" bezeichnen, da hierdurch der geschäftliche Verkehr in die Irre geführt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-taxi-zentrale-bei-einem-kleinbetrieb-irrefuehrend-39-o-71-10-landgericht-stuttgart-20101124.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 39 O 71/10).

Der Beklagte, der einen einzelnen Taxi-Fuhrbetrieb unterhielt, inserierte im örtlichen Telefonbuch mit der Aussage "Taxi-Zentrale".

Die Stuttgarter Richter hielten dies für wettbewerbswidrig, weil der geschäftliche Verkehr in die Irre geführt werde. Bei dem Begriff "Taxi-Zentrale" erwarte der Verbraucher den Zusammenschluss mehrerer Taxi-Unternehmen und somit eine gewisse wirtschaftliche und personelle Größe.

Genau dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte betreibe sein Unternehmen lediglich in zwei verschiedenen Orten mit insgesamt 12 Taxen. Dies reiche nicht aus, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen.

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