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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Braunschweig: Rotbäckchen-Säfte "immunstark" und "knochenstark" sind nicht "diätetisch"

Die Säfte „Rotbäckchen immunstark" und „knochenstark" dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.

Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen" hat. Beim Saft „knochenstark" ist das nach dem Urteil der Kammer nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Der Saft „immunstark" ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil der Kammer nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

(Aktenzeichen 5 A 45/12 und 5 A 46/12)

Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 26.02.2014

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