Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Koblenz: "Rotbäckchen"-Kindersaft darf nicht mit "Lernstark" und "zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden

Das LG Koblenz <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv rotbaeckchen_lg_koblenz_16_o_172_12.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.03.2013 - Az.: 16 O 172/12) hat entschieden, dass der bekannte  "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden.

Die Beklagte vertrieb den bekannten "Rotbäckchen"-Kindersaft und warb mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Auf der Rückseite des Produktes befand sich folgender Hinweis:

"Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden."

Das LG Koblenz urteilte mit knappen Worten, dass es sich um ein spezielles Kinderprodukt handle, das bei dieser Form der Bewerbung einer speziellen Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bedürfe.

Da die Beklagte jedoch über keine solche Zulassung verfüge, liege ein Rechtsverstoß vor. Sie habe daher die Werbeaussagen zu unterlassen.

Rechts-News durch­suchen

26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
In einem Online-Shop ist eine Countdown-Uhr beim Online-Rabatt ohne spätere Preisänderung nicht zwingend irreführend.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen