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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Service-Entgelt muss im Preis für im Internet beworbene Reise enthalten sein

Wird online eine Reise angeboten, so muss der angegebene Endpreis auch sämtliche Service-Entgelte beinhalten, andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-preisangabe-muss-service-entgelt-enthalten-5-w-4-09-oberlandesgericht-hamburg-20090114.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.01.2009 - Az.: 5 W 4/09).

Die Beklagte bewarb online eine Schiffsreise. In großer, fetter Schrift gab sie den Endpreis an. In sehr klein gehaltenem Schriftzug wurde darauf hingewiesen, dass neben diesem Endpreis auch noch ein Service-Entgelt für jeden Tag der Kreuzfahrt hinzukomme.

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot der Preisangabenverordnung. Die Beklagte vertrat der Ansicht, dass es sich nicht um Kosten für die eigentliche Schiffsreise handle, sondern um zusätzliche Leistungen. Daher sei eine solche Trennung erlaubt.

Die Hamburger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der Kunde wolle wissen wie teuer ein Produkt sei, d.h. er erwarte bei der Angabe des Endpreises, dass sämtliche Kosten, und seien sie auch gar nicht für die eigentliche Hauptleistung, mit eingerechnet seien.

Das Service-Entgelt sah das Gericht als Preisbestandteil, der zum Reisepreis gehöre. Es handle sich dabei um die Abgeltung des pauschalierten Bedienungsgeldes für das Service-Personal.

Der Betrag müsse daher mit im Endpreis angegeben werden.

Erst vor kurzem hat das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zusatzkosten-muessen-bei-online-ticketpreisen-gut-erkennbar-sein-315-o-17-09-landgericht-hamburg-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09) entschieden, dass bei Online-Ticketpreisen etwaige Zusatzkosten gut erkennbar angegeben werden müssen. Einer Online-Konzertagentur hingegen ist es nach Auffassung des KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-online-buchungsgebuehr-als-teil-des-ticketpreises-wettbewerbswidrig-5-u-162-07-kammergericht-berlin-20090227.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 5 U 162/07) verboten, eine bei ihr verbleibende Buchungsgebühr als Teil des Ticketpreises auszugeben.


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