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Kategorie: Onlinerecht

LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbar" im Online-Shop heißt unmittelbare Bereithaltung der Ware

Die Angabe "sofort lieferbar" in einem Online-Shop bedeutet, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2014 - Az.: 2 HK O 14/14).

Ein Online-Händler bewarb seine Ware (u.a. HiFi-Anlage, Handy) mit dem Hinweis "sofort lieferbar". In mehreren Fällen kam es zu Verzögerungen der Auslieferungen. Die Produkte wurden erst innerhalb von 5-7 Tagen versandt.

Das LG Aschaffenburg machte klar, dass dies irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

Wer mit der Aussage "sofort lieferbar" in einem Online-Shop werbe, müsse dafür sorgen, dass die Ware zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werde. 

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