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Kategorie: Onlinerecht

BKartA: Sparkassen dürfen Handy-Zahlungsfunktion "Kwitt" anbieten

Nach Ansicht des Bundeskartellamtes bestehen gegen die Handy-Zahlungsfunktion "Kwitt" der deutschen Sparkassen keine kartellrechtlichen Bedenken, vgl. die <link http: www.bundeskartellamt.de shareddocs meldung de pressemitteilungen _blank external-link-new-window>Pressemitteilung.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Die Sparkassen haben angekündigt, ihre Sparkassen-Apps mit dem in Kürze erfolgenden Update mit dieser neuen Funktion auszustatten. Sofern die einzelnen Sparkassen diese Funktion nutzen, können die rund 4,5 Millionen Nutzer der Apps dann mit ihrem Smartphone Geldbeträge an die Mobilfunknummer eines Dritten senden. Es wird auch möglich sein, Zahlungsempfänger außerhalb der Sparkassen-Gruppe zu erreichen; das damit verbundene Verfahren ist allerdings aufwändiger. Die Anforderung von Zahlungsbeträgen soll demgegenüber nur zwischen Kunden möglich sein, die jeweils bei „Kwitt“ registriert sind.

Mit diesem Angebot, das sich an Kunden der Sparkassen wendet, steht die Sparkassen-Gruppe im Wettbewerb insbesondere zu Anbietern, die unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Bankengruppe entsprechende Apps am Markt anbieten und an Kreditinstitute lizenzieren. Sparkassen, die ihren Kunden diese Zahlungsform anbieten wollen, erhalten das Produkt von ihrem Rechenzentrum und müssen es nicht selbst entwickeln oder von dritten Anbietern einkaufen. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass zumindest die weit überwiegende Zahl der Sparkassen diese Funktion ihren Kunden zur Verfügung stellen wird. Die innerhalb der Sparkassen-Gruppe erfolgte Entwicklung und die Verwendung durch die teilnehmenden Sparkassen könnten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen, weil unabhängigen Drittanbietern der direkte Zugang zu den Endkunden fehlt. Dem stehen allerdings erhebliche Effizienzen gegenüber, da der einzelne Sparkassen-Kunde mit dieser vereinfachten Form einer Überweisung nicht auf Kunden seiner eigenen Sparkasse beschränkt bleibt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt im Rahmen seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren einzuleiten.

Zeitgleich mit den Sparkassen hat auch das gemeinsame Rechenzentrum aller Volks- und Raiffeisenbanken angekündigt, seine Online-Banking-Apps mit einer vergleichbaren Zahlungsfunktion auszustatten, die die einzelnen Genossenschaftsbanken ihren Kunden anbieten können. Da für diese Kooperation die gleichen Erwägungen wie für die Kooperation der Sparkassen-Gruppe gelten, erhebt das Bundeskartellamt auch hiergegen im Ergebnis keine Bedenken.

Zwischenzeitlich gab es unter dem Projektnamen „Geldbote“ auch Planungen zwischen den Sparkassen und Genossenschaftsbanken, gemeinsam eine derartige Zahlungsfunktion einzuführen. Bei einer solchen institutsgruppen-übergreifenden Kooperation würden sich weitere wettbewerbsrechtliche Fragen stellen, da die Kooperationspartner dann einen privilegierten Zugang zu einem erheblichen Teil der Kundenbasis in Deutschland hätten. Hierzu hat das Bundeskartellamt keine abschließende Entscheidung getroffen, da das Vorhaben aktuell nicht weiterverfolgt wurde."

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: äußert sich dazu wie folgt:

"Das Angebot des gemeinsamen Rechenzentrums der Sparkassen, diese Zahlungsfunktion in die Sparkassen-Apps zu implementieren, ermöglicht es den teilnehmenden Sparkassen und deren Kunden, sogenannte „Handy-zu-Handy-Zahlungen“ im Bekanntenkreis durchzuführen.

In der uns vorliegenden Form der Kooperation haben wir keine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben. Unsere schnelle kartellrechtliche Bewertung gibt den Sparkassen Rechtssicherheit und versetzt sie in die Lage, ihr Angebot zügig auf den Markt zu bringen."

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