Die Werbung des bekannten Möbelhauses Höffner mit der Aussage "Bestes Möbelhaus" ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da der Testumfang nicht nachvollziehbar ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2012 - Az.: 6 U 34/11).
Das Gericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des <link http: www.online-und-recht.de urteile hoeffner-werbung-mit-bestes-moebelhaus-bei-irrefuehrung-der-verbraucher-unzulaessig-51-o-65-10-landgericht-potsdam-20110412.html _blank external-link-new-window>LG Potsdam, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 51 O 65/10.
Das bekannte Möbelhaus Höffner warb für seine Produkte mit dem Testergebnis "Bestes Möbelhaus". Die Farbgestaltung war in Schwarz-Rot-Gold gehalten und das Ergebnis wurde von einem "deutschen Institut" verliehen.
Eine solche Werbung sei irreführend. Durch die Farbwahl (Schwarz-Rot-Gold) und die Selekkion des Prüfer-Namens ("deutsches Institut") werde der Eindruck erweckt, die Prüfung sei durch eine neutrale, staatliche Stelle erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Tester war vielmehr ein rein privates Unternehmen.
Auch sei die inhaltliche Ausrichtung des Tests dem verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das Testsiegel dahingehend, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden seien.
In Wahrheit habe sich der Test jedoch nur auf den Service-Bereich bezogen. Diese inhaltliche Begrenzung hätte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies sei jedoch unterlassen worden, so dass das Testsiegel in die Irre führe.