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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Tipp24-Schnittstelle für Online-Lottoaufträge muss Glücksspielstaatsvertrag entsprechen

Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen, die von der Landeslotteriegesellschaft Hamburg wegen Verstößen gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) gesperrt wurde <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kuendigung-von-internetangebot-von-tipp24-bei-nicht-angepasster-schnittstelle-3-u-53-09-oberlandesgericht-hamburg-20090730.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09).

Die Landeslotteriegesellschaft hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften des GlüStV, die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verbieten.

In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile tipp-24-darf-in-hamburg-weiter-online-lottospiele-vermitteln-landgericht-hamburg-20090220.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09) für den gewerblichen Spielvermittler entschieden und eine Reaktivierung der Schnittstelle veranlasst.

Die Richter des OLG Hamburg hoben nun dieses erstinstanzliche Urteil auf und stuften die Sperrung als rechtmäßig ein.

Tipp24 nehme durch ihr Verhalten Rechtsverstöße gegen den GlüStV billigend in Kauf. Das Unternehmen habe sich vertragswidrig geweigert, eine Einspeisungspraxis sicherzustellen, die den gesetzlichen Vorgaben genüge. Angesichts dieser Umstände sei die weitere Fortsetzung des Vertrages unzumutbar. Die erfolgte Sperrung sei daher zu Recht erfolgt.

Das Internetverbot sei angesichts der erheblichen Suchtgefahren auch mit Europäischem Recht vereinbar.


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