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LG Köln: Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO bezieht sich nicht auf sämtliche Daten, die zu einer Person hinterlegt sind. Ausgenommen sind interne Vorgänge (z.B. Vermerke) oder rechtliche Bewertungen oder Analysen (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019 - Az.: 26 O 25/18).

Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge und begehrte eine DSGVO-Auskunft über die dort zu ihm gespeicherten Daten. Die Versicherung gab eine entsprechende Erklärung ab, diese stufte der Kläger jedoch als unzureichend ein und ging vor Gericht.

Das LG Köln wies die Klage ab.

Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO statuiere kein allumfassendes Informationsrecht. Vielmehr gebe es nur ein begrenztes Einsichtsrecht auf unmittelbar die Person berührende Daten:

"Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (...).

Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.  Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.

Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält."

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