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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Verbindung von Top-Level und Second-Level-Domain ergibt ausreichende Unterscheidungskraft

Ein Firmenname, der sich aus einer Top-Level- und einer Second-Level-Domain zusammensetzt, ist hinreichend unterscheidungskräftig im handelsrechtlichen Sinne <link http: www.online-und-recht.de urteile unterscheidungskraft-einer-firmenbezeichnung-durch-top-level-und-second-level-domain-13-w-890-10-oberlandesgericht-dresden-20101115.html _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Beschl. v. 15.11.2010 - Az.: 13 W 890/10).

Die Klägerin begehrte ihren Unternehmensnamen, der Gattungsbegriff war, als Firmen-Bezeichnung ins Handelsregister einzutragen, notfalls mit Hinzufügung der Top-Level-Domain ".eu". Das Handelsregister lehnte dies ab, weil der Name nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei.

Die Dresdner Richter teilten nicht die Ansicht des Handelsregisters, sondern bejahten die Eintragungsfähigkeit.

Durch die Verbindung aus Top-Level- und Second-Level-Domain erlange der Firmen-Namen eine hinreichende Individualität. Schließlich sei jedem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, dass nach den für die Vergabe der Domainnamen bestehenden Richtlinien eine nochmalige Vergabe desselben Domainnamens ausgeschlossen sei.

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