Ein gerichtliches Verbot, dass die Werbung mit Angaben von Endpreisen untersagt, welche "die Umsatzsteuer nicht enthalten", ist auch dann wirksam, wenn es Gegenstände erfasst, die gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind, so das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-des-unterlassungsanspruchs-ist-neben-dem-verbotstenor-auch-dem-vortrag-des-antragstellers-und-den-entscheidungsgroberlandesgericht-muenchen-20090219.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.02.2009 - Az.: 29 U 5681/08).
Der Antragsteller erwirkte ein gerichtliches Verbot, in dem der Antragsgegnerin untersagt wurde, Werbung mit Endpreisen zu betreiben, ohne dasss diese die Mehrwertsteuer enthielten.
Die Antragsgegnerin legte hiergegen Rechtsmittel ein, weil sie meinte, das Verbot sei zu weitreichend formuliert, denn es erfasse auch Verkaufsartikel, die gar nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.
Dieser Argumentation folgten die Münchener Richter nicht.
Das ausgesprochene Verbot erfasse selbstverständlich nur solche Gegenstände, die auch mehrwertsteuerpflichtig seien. Zwar ergebe sich diese Interpretation nicht unmittelbar aus dem gerichtlichen Verbotstenor selbst, werde jedoch ersichtlich, wenn der klägerische Vortrag und die gerichtlichen Entscheidungsgründe mit berücksichtigt würden.
Insofern wies das Gericht das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurück.