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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Vielzahl von AGB-Klauseln von Gruner + Jahr gegenüber freien Autoren unwirksam

Eine Vielzahl von AGB-Klauseln, die der Verlag Gruner + Jahr gegenüber seinen freien Autoren verwendet, ist unwirksam und benachteiligt die Journalisten in unangemessener Weise. Vor allem die Einräumung weitreichender und weiter übertragbarer Nutzungsrechte ist unzulässig <link http: www.online-und-recht.de urteile unwirksame-klauseln-fuer-freie-autoren-von-gruner-und-jahr-312-o-316-11-landgericht-hamburg-20110906.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 06.09.2011 - Az.: 312 O 316/11).

In einer weiteren Entscheidung hat ein deutsches Recht die gängige Praxis bekannter deutscher Verlage, seinen Mitarbeitern Buy-Out-Verträge vorzulegen, als rechtswidrig eingestuft.

In der Vergangenheit hatten die Gerichte z.B. die Bestimmungen der Süddeutschen Zeitung <link http: www.online-und-recht.de urteile honorarbedingungen-fuer-freie-mitarbeiter-der-sueddeutschen-zeitung-rechtswidrig-6-u-4127-10-oberlandesgericht-muenchen-20110421.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 6 U 4127/10) und des Heinrich Bauer-Verlages <link http: www.online-und-recht.de urteile buy-out-vetrag-vom-bauer-verlag-gegenueber-freelens-unwirksam-312-o-411-09-landgericht-hamburg-20090715.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2009 - Az.: 312 O 411/09) für unwirksam erklärt.

Im vorliegenden Fall gng es die Regelungen von Gruner + Jahr. Der Kläger warf dem Verlag vor, unwirksame AGB-Klauseln gegenüber seinen freien Autoren zu verwenden, welche die Publizisten unangemessen benachteiligten. Es würden weitreichende Nutzungsrechte eingeräumt, die den Beklagten zu einer Art Händler von Nutzungsrechten machten. Dies sei unverhältnismäßig.

Das Gericht verbot die vollständige Nutzung der AGB-Klauseln und der Rahmenvereinbarung für freie Autoren. Sämtliche Klauseln seien unwirksam und benachteiligten die Journalistinnen und Journalisten in unangemessener Weise.
 
Zum einen lasse sich der Verlag vollständig weiter übertragbare Nutzungsrechte einräumen, was ihn faktisch zu einer Art Händler von Nutzungsrechten mache. Dies sei unzulässig. Zum anderen verwende er vollkommen unübliche und realitätsferne Klauseln, die einem vollständigen Wettbewerbsversbot gleich kämen.

So sei es dem Autoren beispielsweise verboten, Aufzeichnungen anzufertigen und diese für andere Artikel zu nutzen. Auch werde ihm untersagt, das recherchierte Fachwissen für andere Beiträge zu verwenden. Hierdurch werde deutlich, dass der Verlag in massiver Weise in die Handlungsfreiheit der Autoren eingreife und sie benachteilige.  

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