Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Düsseldorf: Webseitenbetreiber muss für Internet-System-Vertrag Mitwirkungspflichten nachkommen

Bestellt ein Webseiten-Betreiber einen kostenpflichtigen Internet-System-Vertrag, kommt dann aber nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so hat er kein Recht, den Vergütungsanspruch des Unternehmers zu reduzieren <link http: www.online-und-recht.de urteile volle-verguetung-trotz-unvollstaendiger-leistungserbringung-des-internet-system-vertrags-50-c-11814-08-amtsgericht-duesseldorf-20090507.html _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf,  Urt. v. 07.05.2009 - Az.: 50 C 11814/08).

Der Beklagte bestellte bei dem Kläger einen Internet-System-Vertrag (u.a. Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline). Nach dem 1. Vertragsjahr berief sich der Beklagte auf die mangelnde Leistung des Klägers.

Dieser erklärte, er habe den Vertrag nicht erfüllen können, weil der Beklagte nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es fehle weiterhin die Daten-CD des Beklagten. Nur mit dieser könne der Kläger seine Leistung erbringen.

Das AG Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Jahre.

Der Beklagte könne nicht die Einwendung der Nicht-Erfüllung vorbringen. Da er den erforderlichen Datenträger nicht übergeben habe, sei er seinen nebenvertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf die fehlende Festellung berufe.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
26. September 2025
PUMA darf zwei ähnlich gestaltete Schuhdesigns einer Konkurrentin in Deutschland wegen Markenrechtsverletzung verbieten lassen.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen