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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbe-Aussage eines TK-Unternehmens muss bei neuen Technologien (Vectoring) genau sein

Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s." ist irreführend, wenn es sich bei den angegebenen Werten um Maximal-Geschwindigkeiten handelt, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 27.03.2015 - Az.: 6 U 134/14).

Die verklagte TK-Firma warb für ihre neue VDSL-Technik (Vectoring) u.a. wie folgt:

"Vectoring gleicht elektromagnetische Beeinflussungen zwischen den Kupferleitungen aus. Dadurch sind höhere Übertragungsgeschwindigkeiten möglich.

Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s."

Das OLG Köln sah darin eine irreführende Werbung, denn die genannten Geschwindigkeiten seien Maximalwerte, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht würden.

Herkömmlicherweise sei dem Kunden eine solche technische Einschränkung bekannt, so dass er nicht explizit darauf hingewiesen werden müsse. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um noch nicht allgemein bekannte Technologien, so dass der Verbraucher eine solche eingeschränkte Erwartungshaltung eben nicht habe.

Daher führe die Werbung in die Irre und sei wettbewerbswidrig.

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