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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Werbung eines Heilpraktikers mit Schmerzfreiheit ausnahmsweise erlaubt

Die Werbung eines Heilpraktikers ist dann erlaubt, wenn klar wird, dass der Behandlungserfolg individuell ist und kein Heilversprechen gegeben wird.

Die Werbung eines Heilpraktikers mit der Schmerzfreiheit eines Patienten ist dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die individuelle Heilungsgeschichte im Vordergrund steht und kein genereller Behandlungserfolg versprochen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: I-20 U 53/24).

Der verklagte Heilpraktiker warb in einer Zeitung mit dem Bericht eines Patienten, der durch seine Behandlung schmerzfrei geworden war:

“Meine Schmerzen sind einfach weg,” freut sich (…), dass er wieder schmerzfrei laufen kann."

Die Klägerin sah ein unzulässiges Heilversprechen und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung nicht und wies die Klage ab.

Der Artikel stelle kein unzulässiges Versprechen eines Heilungserfolges dar. 

Zwar könne der Eindruck entstehen, dass die beschriebene Behandlung wirksam sei. Es sei aber deutlich gemacht worden, dass der Behandlungserfolg individuell abhängig sei.

Der Patient habe ausdrücklich betont, dass die Beklagte kein Heilversprechen abgegeben habe.

Zudem sei die Therapie anhand medizinischer Unterlagen individuell zusammengestellt worden.

All dies reiche aus, um eine Irreführung durch eine Werbung mit einem grundsätzlichen Behandlungserfolg zu verneinen:

“In der Werbeanzeige wird dennoch nicht der Eindruck erweckt, dass im Regelfall die dargestellte Behandlung einen Erfolg verspricht, weil er hinreichend deutlich macht, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist und Herr (...) ausdrücklich herausstellt, dass der Bekklagte ihm gerade kein „Heilversprechen“ gegeben habe.”

Und weiter:

"Die darüber hinaus in der Anzeige enthaltene Erwähnung, dass der Beklagte Herrn (...) „kein Heilversprechen“ gegeben habe, führt zu einer weiteren Abschwächung des Eindrucks, der Beklagte könne einen Behandlungserfolg gewissermaßen „garantieren“. 

Beide „Einschränkungen“ zusammen führen jedenfalls dazu, dass bei dem Leser nicht der Eindruck entsteht, der Beklagte könne jedem Patienten mit seiner Spritzentherapie zur Schmerzlosigkeit verhelfen."

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