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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Zusatz-Kosten für Online-Tickets können in Sternchenhinweis erläutert werden

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile formulierung-tickets-ab-fuer-online-tickets-ausreichend-3-u-108-09-oberlandesgericht-hamburg-20100325.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.03.2010 - Az.: 3 U 108/09) hält es für ausreichend, wenn Zusatz-Kosten bei einem Online-Ticket durch ein Sternchenhinweis erläutert werden.

Die Beklagte war Musikveranstalterin und veräußerte ihre Tickets auch online. Dabei warb sie mit dem Hinweis, dass die Tickets ab 19,90 EUR zu erwerben waren. Den Preis versah sie mit einem Sternchen. Im Fußnotentext wurde dem Kunden dann erläutert, dass bei einer Online-Buchung eine Vorverkaufsgebühr von 15% des Tagespreises und eine Systemgebühr von 2,- EUR anfielen.

Die 1. Instanz, das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zusatzkosten-muessen-bei-online-ticketpreisen-gut-erkennbar-sein-315-o-17-09-landgericht-hamburg-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09), sah dies als unzureichend und somit als Wettbewerbsverstoß an. Die blickfangmäßige Werbung mit dem niedrigeren Teilpreis täusche den Verbraucher über die tatsächlich anfallenden Entgelte.

Das OLG Hamburg hat nun diese Entscheidung aufgehoben und eine Rechtsverletzung verneint. Die vorgenommenen Preisauszeichnungen seien nicht zu beanstanden.

Zwar müsse die Darstellung von Preisen gerade bei Blickfang-Werbungen so ausgestaltet sein, dass der Kunde erkennen könne, welche Gesamtkosten auf ihn zukämen.

Die Richter der 1. Instanz hätten diese Anforderungen jedoch überspannt. Der Sternchen-Hinweis, den die verklagte Online-Konzert-Kasse verwende, sei ausreichend, um den Kunden über die zusätzlichen Gebühren zu informieren. Bei Gesamtbetrachtung der Webseiten-Gestaltung komme die Beklagte daher ihren Aufklärungspflichten in ausreichendem Maße nach.

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