Der Plattformbetreiber YouTube darf für bestimmte Videos auch gegen den jeweiligen Willen des YouTube-Creators Altersbeschränkungen festlegen (OLG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2022 - Az.: 9 U 123/22).
Der klägerische Creator unterhielt unter einem Pseudonym einen YouTube-Channel mit etwa 25.000 Abonnenten, um dort Videos mit Inhalten zu verbreiten, die einer bestimmten Partei nahestanden. U.a. zeigte der Kläger auch Ausschnitte aus Straßenkrawallen in Stuttgart aus dem Jahr 2020, in denen körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gezeigt wurden:
"In jenem Video ist ab Minute 3:39 eine Szene zu sehen, in der eine Person mit Anlauf und gestrecktem Bein in einen Polizisten, der sich zu einer festgehaltenen Person herunterbeugt, hineinspringt, so dass dieser zu Boden geworfen wird. Die Szene wird eingeleitet mit den Worten „Besonders erschreckend ist diese Szene...“ und danach noch einmal unter Zuhilfenahme eines Zooms und in Zeitlupe wiederholt."
YouTube versah dieses Videos kurze Zeit nach der Veröffentlichung mit einer Altersbeschränkung, sodass nur noch erwachsene User mit einem YouTube-Account das Video anschauen konnten.
Der Kläger sah sich hierin in seinen Rechten verletzt und klagte gegen dieses Vorgehen.
Das OLG Schleswig bewertete das Handeln von YouTube jedoch für rechtmäßig:
"Mit der Einrichtung einer Altersbeschränkung für das streitgegenständliche Video hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt.
Die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Auferlegung einer Altersbeschränkung ist auch wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden und verstößt insbesondere weder inhaltlich noch im Hinblick auf das für die Auferlegung vorgesehene Verfahren gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (...).
Die Beklagte hat die Altersbeschränkung auf die Richtlinie zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten und die Richtlinie zu Hassrede stützen können, weil der klägerische Beitrag Gewaltszenen und Straßenkämpfe zeigt, die auf minderjährige Zuschauer, insbesondere im Zusammenhang mit dem kommentierenden Inhalt, eine jugendgefährdende Wirkung haben können. Damit ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung sachlich begründet und nachvollziehbar (...)."
Es sei auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Creators auf freie Meinungsäußerung eingegriffen worden:
"Die in der Auferlegung der Altersbeschränkung liegende Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers ist von diesem hinzunehmen, da die Beklagte mit dieser Maßnahme zulässigerweise von ihren vertraglich vereinbarten Rechten Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat vorliegend bei der Auferlegung einer Altersbeschränkung für das streitgegenständliche Video die dargestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers eingehalten.
Weder ist die Maßnahme willkürlich noch fehlt es an einem sachlichen Grund für die Altersbeschränkung. Vielmehr ergibt sich eine jugendgefährdende Wirkung des Videos aus der Gesamtschau von dessen Inhalt, namentlich den gezeigten Bildern und dem gesprochenen Kommentar, wobei die erstinstanzlich eingehend behandelte Gewaltszene nur einer von mehreren Aspekten ist, die die Auferlegung einer Altersbeschränkung rechtfertigen."