Für durch Urheberrechtsverletzung erlangte Gebrauchsvorteile gilt nicht die übliche dreijährige, sondern vielmehr eine zehnjährige Verjährungsfrist <link http: www.online-und-recht.de urteile ansprueche-aus-unerlaubter-online-nutzung-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-verjaehren-erst-nach-zehn-jahren--bundesgerichtshof-20150115 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 148/13).
Der BGH hatte u.a. zu entscheiden, wann Ansprüche bei einer unerlaubten Online-Nutzung von Fotos verjähren.
Zunächst war zu beurteilen, wann bei einer solchen Dauerhandlung die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechteinhaber von den Verletzungen erstmals Kenntnis hat? Oder in dem Moment, in dem der Rechtsverletzer die Bilder endgültig von seiner Webseite löscht?
Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg: Danach ist bei solchen Online-Dauerdelikten das Geschehen gedanklich in tägliche Einzelhandlungen aufzuteilen, so dass für jeden neuen Tag eine neue Verjährungsfrist gilt.
Der BGH urteilte des weiteren, dass für einen Schadensersatz-Anspruch grundsätzlich die dreijährige Verjährung gilt <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __102.html _blank external-link-new-window>(§ 102 S.1 UrhG). Hat der Verletzer jedoch durch die rechtswidrige Handlung etwas auf Kosten des Rechteinhabers erlangt, dann gilt hiervon abweichend eine zehnjährige Verjährungsfrist <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __102.html _blank external-link-new-window>(§ 102 S.2 UrhG).
Zum Umfang der notwendigen Bereicherung stellen die Karlsruher Richter dar:
"Der Anspruch (...) setzt (...) nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat.
Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem (....) Anspruch (...) kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden."
Dieser Grundsatz ist für alle Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich übertragbar, also insbesondere auch für die weitverbreiteten Fälle der P2P-Urheberrechtsverletzungen.
Derartige Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach zehn Jahren.
Unklar ist, ob der "Tarif" von 200,- EUR Ersatzanspruch pro Lied, die der BGH erst vor kurzem festgestellt hat <link http: www.dr-bahr.com news urheberrecht _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 19/14; Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 7/14; Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/14), auch in den Fällen des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __102.html _blank external-link-new-window>§ 102 S.2 UrhG gilt.