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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Zeitpunkt des Zugangs von WhatsApp-Nachrichten

In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Bonn klargestellt, dass es für den Zugang einer Nachricht über einen Messenger-Dienst (hier. WhatsApp) nicht darauf ankommt, wann der Empfänger diese gelesen hat. Vielmehr ist allein maßgeblich, wann die Information auf dem Endgerät eingegangen ist (LG Bonn, Urt. v. 31.01.2020 - Az.: 17 O 323/19).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung stritten die Parteien über die Frage, wann eine über WhatsApp  gesendete Erklärung bei dem Empfänger als zugegangen anzusehen ist. 

Das LG Bonn hat hierauf eine klare Antwort gegeben: Entscheidend sei allein, wann der Text auf dem Handy objektiv eingegangen sei. Unerheblich sei hingegen, wann der Empfänger diese subjektiv auch wahrgenommen habe:

"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E-Nachricht am 14.10.2019 versandt worden ist und die Nachricht auch auf dem Mobiltelefon des Verfügungsklägers zu 1) eingegangen ist. Streitig ist allein, wann der Verfügungskläger die Nachricht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Hierauf kommt es indes für die Frage des Zugangs der Nachricht nicht an. Bei einer (...)-Nachricht handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden (...). Diese wird gemäß § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht eine Willenserklärung iS des § 130 I BGB zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (...). Danach gehen (...)-Nachrichten dann zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte (...).

Da vorliegend keine technischen Zugangsprobleme behauptet werden oder ansonsten ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die am 14.10.2019 um 11:34 h vom Verfügungsbeklagten versandte (...)-Nachricht im Laufe des 14.10.2019 dem Verfügungskläger zu 1) zugegangen ist."

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