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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Zimtkapseln sind nicht unbedingt als Arzneimittel einzustufen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zimtkapseln-fallen-nicht-unter-heilmittelrechtlichen-arzneimittelbegriff-i-zr-138-07-bundesgerichtshof--20100114.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2010 - Az.: I ZR 138/07) hat entschieden, dass Nährstoffe in Kapseln dann kein Arzneimittel darstellen würden, wenn der Stoff in derselben Menge auch über Lebensmittel aufgenommen werden kann und hierdurch dieselben Wirkungen erzielt werden. Dies gelte zumindest dann, wenn die Aufnahme derselben Stoffmenge über Lebensmittel nicht die Gesundheit gefährdend ist.

Die Beklagte vertrieb so genannte „Zimtkapseln“. Diese wurden von ihr als

„diätisches Lebensmittel zur besonderen Ernährung bei Diabetis im Rahmen eines Diätplans“,

beworben. Die Kapseln waren nicht als Arzneimittel zugelassen.

Die Beklagte empfahl den Käufern, täglich drei Kapseln einzunehmen. Dies entsprach einer Menge von drei Gramm Zimt.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine Verletzung des Heilmittelwerberechts.

Seiner Auffassung nach handle es sich bei den „Zimtkapsel“ um zulassungspflichtige Arzneimittel.

Die Einnahme der Kapseln habe nämlich den Zweck, die Erkrankung Diabetis zu lindern. Das Produkt der Beklagten diene nicht in erster Linie der Ernährung, sondern der Beeinflussung des Insulinstoffwechsels und damit der Behandlung von Diabetis.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die von ihr vertriebenen „Zimtkapseln“ nicht als Arznei-, sondern als Lebensmittel einzustufen seien.

Nachdem das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt hatte, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil nun auf.

Ein Arzneimittel sei dann nicht gegeben, wenn ein Stoff, der auch Bestandteil von Lebensmitteln ist, durch deren angemessenen Verzehr dieselben Wirkungen hervorruft wie die Einnahme des Präparats.

Ein angemessener Verzehr sei auch dann noch gegeben, wenn dieser einer normalen Ernährung nicht entspricht. Dies gelte zumindest dann, wenn durch einen übermäßigen Verzehr keine Gesundheitsschäden hervorgerufen werden.

Der Bundesgerichtshof hat nach der Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Deses muss nun entscheiden, ob die Aufnahme von Zimt über Lebensmittel dieselben Wirkungen hat, wie die Einnahme der Kapseln.

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